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Zulässigkeit des (streitigen) Rechtswegs bei Eigentumsfreiheitsklage

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Streitigkeiten zwischen den Teilhabern über die Benützung einer gemeinsamen Sache sind gem § 838a ABGB im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden. Entscheidend für die Verweisung nach § 838a ABGB ist, ob eine Streitigkeit zwischen den Teilhabern über die mit der Verwaltung und Benützung der gemeinschaftlichen Sache unmittelbar zusammenhängenden Rechte und Pflichten „den Kern des Begehrens“ bildet. Weiterhin auf den streitigen Rechtsweg gehören jedoch Ansprüche, die nicht nur auf das Miteigentumsverhältnis gegründet sind, sondern auch auf weitere Rechtsgrundlagen wie zB Besitzstörungs-, Schadenersatz- und Bereicherungs- oder auch nachbarrechtliche Unterlassungsklagen und Klagen nach § 523 ABGB. Jeder Eigentümer kann sich dagegen zur Wehr setzen, dass die Nutzung seines Grundstücks durch Handlungen beeinträchtigt wird, die außerhalb der ihm gehörigen Liegenschaft begangen werden, wie etwa durch das Blockieren einer Zufahrt. Das gilt auch für Mit- und Wohnungseigentümer gegenüber anderen Mit und Wohnungseigentümern.

  • § 838a ABGB
  • WOBL-Slg 2021/72
  • § 362 ABGB
  • BG Liesing, 6 C 22/19m
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 523 ABGB
  • § 354 ABGB
  • OGH, 03.04.2020, 5 Ob 33/20v
  • LGZ Wien, 64 R 90/19m

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