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Die vom Revisionswerber behauptete EDV-mäßige Freischaltung für sämtliche Lehrveranstaltungen des Masterstudiums führt nicht zur Zulassung für das Masterstudium „Angewandte Pflanzenwissenschaften“, weil eine solche (abgesehen von der Frage, ob dem irgendeine rechtliche Bedeutung zukäme) nichts an dem mangelnden Abschluss des Bachelorstudiums durch den Revisionswerber zu ändern vermag.

  • Scharler
  • Zulassung Masterstudium
  • ZFHR-Slg 2018/18
  • § 60 UG
  • § 64 UG
  • VwGH, 25.05.2018, Ro 2017/10/0035
  • Öffentliches Recht
  • § 78 UG

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