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Zum Änderungsrecht eines Stifters bei Stiftermehrheit

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Die nachträgliche Einführung eines Änderungsrechts ist auch nicht in der Weise zulässig, dass das Änderungsrecht des Zweitstifters in Ausübung des bestehenden Änderungsrechts des Erststifters eingeführt wird. Darin läge eine nachträgliche inhaltliche Erweiterung gegenüber den bisher vorgesehenen Änderungsmöglichkeiten (und nicht bloß eine Modalität der Ausübung des Änderungsrechts), die nach der Rsp unzulässig ist.

  • OLG Linz, 26.02.2018, 6 R 19/18h-7
  • § 1 Abs 1 PSG
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • OGH, 24.05.2018, 6 Ob 71/18m
  • WBl-Slg 2018/165
  • § 33 Abs 2 PSG
  • LG Linz, 02.02.2018, 32 Fr 7751/17g-4

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