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Zum Ausschluss von Einwendungen aus dem Grundgeschäft im Wechselmandatsverfahren

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Auch im Wechselrecht besteht keine Rechtfertigung für die Begründung einer rein abstrakten Verbindlichkeit im zweipersonalen Verhältnis, also solange sich die Parteien des Grundgeschäfts gegenüberstehen. Vielmehr müssen dem Schuldner in einem solchen Fall die Einwendungen aus dem Grundgeschäft erhalten bleiben. Erst mit Begebung des Wechsels verlangt die Verkehrsfähigkeit des Wertpapiers den Ausschluss von Einwendungen. Damit ist aber eine Vereinbarung, wonach, solange sich die Parteien des Grundgeschäfts gegenüberstehen, Einwendungen aus dem Grundgeschäft ausgeschlossen werden, nach § 879 Abs 1 ABGB wegen Unzulässigkeit abstrakter Verpflichtungsgeschäfte nichtig.

  • OGH, 28.08.2018, 8 Ob 147/17a
  • OLG Wien, 27.09.2017, 1 R 46/176-27
  • LG Eisenstadt, 27 Cg 47/15b-23
  • Art 17 WG
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • WBl-Slg 2019/108

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