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Zum Begriff der „Unratabfuhr“ iSd § 21 Abs 1 Z 2 MRG

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Die taxative Aufzählung der auf die Mieter eines Hauses als Betriebskosten überwälzbaren Ausgaben enthält in § 21 Abs 1 Z 2 MRG den Begriff „Unratabfuhr“. Unter diesen Begriff fallen, neben den Kosten für die periodische Müllabfuhr durch die Gemeinde, auch die Kosten für die Entfernung von Bauschutt oder Gerümpel, wenn sich ihre Herkunft nicht mehr feststellen lässt sowie die Kosten für die Beseitigung von Schutt, Laub und Taubenkot aus Dachböden, Dachrinnen und Lichthöfen eines Hauses.

  • § 21 Abs 1 Z 2 MRG
  • OGH, 24.02.2015, 5 Ob 9/15g
  • BG Leopoldstadt, 33 Msch 1/13b
  • LGZ Wien, 39 R 140/14y
  • Miet- und Wohnrecht
  • WOBL-Slg 2015/117

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