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Zum erforderlichen Konkretisierungsgrad der staatsanwaltlichen Anordnung von Ermittlungsmaßnahmen und Beweisaufnahmen

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Der Eintritt einer verjährungshemmenden Wirkung im Sinn des § 58 Abs 3 Z 2 StGB ist nicht vom Grad der Konkretisierung der staatsanwaltlichen Anordnung von Ermittlungsmaßnahmen, sondern allein davon abhängig, dass diese der Klärung des gegen den Täter gerichteten Verdachts (bezogen auf eine bestimmte Tat) dienen. Demnach entfaltet auch ein hinsichtlich der zu ergreifenden Maßnahmen nicht näher spezifizierter Ermittlungsauftrag – wie etwa das Ersuchen um „vollständige Sachverhaltsermittlung“ – eine den Eintritt der Verjährung hemmende Wirkung im Sinn dieser Bestimmung.

  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • Rechtssatz der Generalprokuratur, 06.10.2017, Gw 147/17a
  • JST-Slg 2018/2
  • § 58 Abs 3 Z 2 StGB

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