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Zum Erfordernis der Absehbarkeit bei Teilungshindernissen iSd § 830 ABGB

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Es entspricht der stRsp und der hL, dass als Teilungshindernisse nur vorübergehende Umstände in Betracht kommen, die in Bälde wegfallen oder beseitigt werden können. Daher bilden allein vorübergehende Ausnahmezustände, die in absehbarer Zeit aufhören oder beseitigt werden können, einen Hinderungsgrund.

Von dem Erfordernis der Absehbarkeit des Aufschubgrundes hat der OGH in der Vergangenheit zwar in Einzelfällen abgesehen, diese Entscheidungen standen aber im Zusammenhang mit krisenzeitlich bedingten, wirtschaftlichen Ausnahmezuständen; sie konnten (und können) aufgrund dieser besonderen Umstände nicht verallgemeinert und nicht auf andere Teilungshindernisse übertragen werden. Seit der Stabilisierung der wirtschaftlichen Verhältnisse nach dem Zweiten Weltkrieg wurde die Unzeit aufgrund außergewöhnlicher wirtschaftlicher Verhältnisse daher stets verneint.

  • WOBL-Slg 2015/131
  • Miet- und Wohnrecht
  • OGH, 24.02.2015, 5 Ob 8/15k, Zurückweisung der außerordentlichen Revision
  • § 830 ABGB
  • OLG Wien, 24.02.2015, 16 R 89/14x

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