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Nimmervoll, Rainer

Zum Indizienbeweis

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„Indizien“ (deutsch: Anzeichen, Hinweise, Merkmale, früher im § 188 StG mit „Inzichten“ übersetzt) sind mittelbare oder Hilfsbeweise, die erstens nicht über die Tat selbst, sondern nur über Verdacht erregende Umstände erhoben werden und die zweitens jeweils für sich allein nicht geeignet sind, die Überzeugung von der Schuld des Angeklagten zu begründen, vielmehr bedarf es zur Herstellung dieser Überzeugung einer den logischen Schluss auf die Täterschaft des Angeklagten ermöglichenden Mehrheit von Indizien, der sog geschlossenen Indizienkette.

Allgemein unterscheidet man in jedem Verfahrensrecht zwischen dem direkten oder unmittelbaren Beweis, der Wahrnehmungen über das Erkenntnisziel (im Strafprozess ist das primäre Erkenntnisziel die Täterschaft des Angeklagten) erlaubt oder wiedergibt, und dem indirekten oder mittelbaren Beweis (Hilfsbeweis, Illustrationsbeweis, Indizienbeweis), der lediglich einen denkgesetzmäßigen Schluss auf das Erkenntnisziel zulässt. Während für die Feststellung des Erkenntniszieles die Glaubwürdigkeit des einen direkten Beweis liefernden Beweismittels genügt, reicht die Glaubwürdigkeit der einen indirekten Beweis produzierenden Beweismittel dafür nicht aus.

Liegt nur eine Mehrheit indirekter Beweisfragmente („Indizienkette“) vor, so erfordert die Konstatierung des Erkenntniszieles außer der Glaubwürdigkeit der einzelnen Beweismittel einen weiteren gedanklichen Vorgang, einen zusätzlichen intellektuellen Prozess, nämlich das Ziehen eines den Gesetzen der Denkfolgerichtigkeit gemäßen Schlusses. Erst dieser verschafft dem Beurteiler die Überzeugung von der bis dahin fraglichen Tatsache, erst jetzt kann man sagen, dass „die Indizienkette geschlossen“, der Indizienbeweis erbracht ist.

  • Nimmervoll, Rainer
  • JST 2019, 78
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht

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