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Egglmeier-​Schmolke, Barbara

Zum Kontrahierungszwang einer Gemeinde zum Abschluss eines Servitutsvertrages über ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zum Zwecke der Bebauung

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Eine Pflicht zum Vertragsabschluss besteht dort, wo eine Gebietskörperschaft oder ein Unternehmer eine Monopolstellung durch Verweigerung des Vertragsabschlusses sittenwidrig ausnützt und dem Interessenten zumutbare Ausweichmöglichkeiten fehlen.

Im Verhältnis zu Gebietskörperschaften, die im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung tätig werden, kommt als Rechtsgrund für einen Kontrahierungszwang auch die Verpflichtung zur Gleichbehandlung in Betracht.

  • Egglmeier-Schmolke, Barbara
  • BBL-Slg 2020/53
  • OGH, 26.11.2019, 4 Ob 207/19y
  • Baurecht
  • § 1295 Abs 2 ABGB
  • Zum Kontrahierungszwang einer Gemeinde zum Abschluss eines Servitutsvertrages über ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zum Zwecke der Bebauung
  • § 879 Abs 1 ABGB

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