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- Originalsprache: Deutsch
- WOBL Band 28
- Rechtsprechung, 145 Wörter
- Seiten 357-357
- https://doi.org/10.33196/wobl201511035701
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inkl MwStDer Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 6 MRG setzt das Fehlen einer regelmäßigen Verwendung zu Wohnzwecken durch wen immer und den Mangel eines dringenden Wohnbedürfnisses des Mieters oder eintrittsberechtigter Personen voraus. Erfolgt daher eine regelmäßige Verwendung zu Wohnzwecken, ist der dringende Wohnbedarf des Mieters oder der eintrittsberechtigter Personen gar nicht mehr zu prüfen. Selbst die Benützung mehrerer Wohnungen erfüllt noch nicht den Kündigungstatbestand, solange der Mittelpunkt der Lebenshaltung zumindest zum Teil in der aufgekündigten Wohnung liegt. Gemeinsame Wirtschaftsführung wird etwa dann angenommen, wenn eine Familie in zwei unmittelbar benachbarten Wohnungen gemeinsam wirtschaftet, wobei es unerheblich ist, in welcher Wohnung der Schwerpunkt der Wirtschaftsführung liegt. Dies gilt auch, wenn zu einer Kleinwohnung eine weitere Wohnung im selben Haus für Wohnzwecke angemietet wird. Beide Wohnungen bilden dann, auch wenn zwei Bestandverträge vorliegen, faktisch eine Wohneinheit.
- OGH, 30.06.2015, 10 Ob 54/15m, Zurückweisung der außerordentlichen Revision
- LG Innsbruck, 4 R 59/15b
- § 30 Abs 2 Z 6 MRG
- Miet- und Wohnrecht
- WOBL-Slg 2015/148
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