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Zum Kündigungsgrund des unleidlichen Verhaltens

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Es liegt keine aufzugreifende Fehlbeurteilung vor, wenn unter Hinweis auf das wiederholte Hinauswerfen von Unrat, Essensresten, Wäsche, aber auch schwereren Gegenständen (Flaschen, Tellern, etc) aus der im vierten Stock gelegenen Wohnung auf den Gehsteig sowie den Gang und die Verursachung nächtlichen Lärms durch den an paranoider Schizophrenie und Wahnvorstellungen leidenden Mieter der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 3 zweiter Fall MRG bejaht wurde. Dasselbe gilt für die negative Zukunftsprognose. Es steht gerade nicht fest, dass eine Wiederholung der bisherigen – nach Aufkündigung zwar gebesserten, aber nicht völlig eingestellten – Unzulänglichkeiten ausgeschlossen wäre.

  • § 30 Abs 2 Z 3 2. Fall MRG
  • WOBL-Slg 2023/152
  • Miet- und Wohnrecht
  • LGZ Wien, 39 R 304/22b, Zurückweisung der außerordentlichen Revision
  • OGH, 20.04.2023, 2 Ob 62/23s

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