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Zum Lagezuschlag und dem Hinweis auf die für diesen maßgeblichen Umstände

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Die Beurteilung des RekursG, die hier in den jeweiligen Mietvertragsklauseln enthaltenen Hinweise erfüllten die Anforderungen an die Bekanntgabe nach § 16 Abs 4 MRG nicht, hält sich nicht an den von der Rsp vorgegebenen Rahmen. Hinweise auf die „überdurchschnittliche Lage (außerhalb eines Gründerzeitviertels)“ und „die Lage, die Wohnumgebung des Hauses“ sind zwar für sich allein tatsächlich nicht ausreichend, weil damit kein für die Berechtigung eines Lagezuschlags maßgebender Umstand bekanntgegeben wird. In den jeweiligen Mietvertragsklauseln ist aber zusätzlich die „gute Infrastruktur“ genannt.

  • § 16 Abs 2 Z 4 MRG
  • § 16 Abs 9 MRG
  • § 16 Abs 4 MRG
  • § 3 Abs 5 RichtWG
  • OGH, 07.10.2021, 5 Ob 100/21y
  • § 4 Abs 1 RichtWG
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 3 Abs 2 RichtWG
  • § 37 Abs 4 MRG
  • LGZ Wien, 39 R 234/20f
  • § 16 Abs 2 MRG
  • WOBL-Slg 2023/3
  • BG Innere Stadt Wien, 46 Msch 1/19v
  • § 273 ZPO
  • § 16 Abs 3 MRG
  • § 2 Abs 3 RichtWG

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