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Zum maßgeblichen Zeitpunkt des wichtigen Interesses des Mieters an einer Änderung des Mietgegenstandes

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Die kumulativ zu verlangenden und vom Mieter zu beweisenden Voraussetzungen des § 9 Abs 1 Z 2 MRG als Gegenstand der Prüfung der Duldungspflicht des Vermieters sind immer die im konkreten Einzelfall beabsichtigten Änderungen in ihrer geplanten Ausgestaltung. Bei der Beurteilung, ob eine Änderung zu genehmigen ist, ist dem Rechtsanwender ein gewisser Ermessensspielraum einzuräumen. Ausschließlich in die Zukunft weisende, bloße Absichtserklärungen sind nicht geeignet, das Vorliegen eines gegenwärtigen, die beantragten Maßnahmen bereits jetzt rechtfertigenden wichtigen Interesses darzutun. Das wichtige Interesse iSd § 9 Abs 1 Z 2 MRG muss bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz vorliegen.

  • WOBL-Slg 2019/39
  • LGZ Wien, 39 R 354/17y
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 9 Abs 1 Z 2 MRG
  • OGH, 03.10.2018, 5 Ob 139/18d, Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses

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