Zum Schutz von Gemeinde-Domainnamen
- Originalsprache: Deutsch
- WBLBand 27
- Rechtsprechung, 1100 Wörter
- Seiten 356 -357
- https://doi.org/10.33196/wbl201306035601
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Domainnamen, die einen Namen enthalten oder namensmäßig anmuten, haben Kennzeichnungs- und Namensfunktion; ihre unbefugte Verwendung kann daher gegen § 43 ABGB verstoßen. Durch § 43 ABGB wird auch der Name einer juristischen Person geschützt. Der Gebrauch eines Ortsnamens als Domainname greift in die Rechte der jeweiligen Gemeinde ein, wenn deren schutzwürdige Interessen verletzt werden. Dies trifft bei Nutzung eines Namens als Domain durch einen Nichtberechtigten im Regelfall zu, ohne dass es auf den Inhalt der unter der Domain betriebenen Website ankäme: Wird ein Name ohne weiteren Zusatz als Domain verwendet, so nehmen die angesprochenen Kreise an, dass der Namensträger – in welcher Weise auch immer – hinter dem Internetauftritt steht; damit tritt unabhängig von dessen Inhalt eine Zuordnungsverwirrung ein.
- Thiele, Clemens
- § 43 ABGB
- OGH, 19.03.2013, 4 Ob 45/13s, „unken.at“
- LG Salzburg, 18.12.2012, 10 Cg 187/12a-7
- WBl-Slg 2013/129
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- OLG Linz, 01.02.2013, 4 R 12/13g-12
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