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Zum Treuhandverhältnis bei GmbH-Anteilen

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Das Rechtsverhältnis zwischen dem Treugeber und dem fremdnützigen Treuhänder ist mangels abweichender vertraglicher Regelungen nach den §§ 1002 ff ABGB zu beurteilen.

Die Beendigung des Treuhandverhältnisses hat stets zur Folge, dass der Treuhänder das Treugut an den Treugeber herausgeben, einen treuhändig gehaltenen Geschäftsanteil demnach an ihn (rück-)übertragen muss.

Verpflichtet sich der Treuhänder im Treuhandvertrag, den treuhändig gehaltenen Geschäftsanteil „jederzeit“ an den Treugeber oder an eine von diesem namhaft gemachte Person zu übertragen, und bietet der Treuhänder dem Treugeber gleichzeitig die Abtretung dieses Geschäftsanteils an, so erhält der Treugeber ein Gestaltungsrecht, das dem gesetzlichen Recht des Machtgebers auf jederzeitigen Widerruf des Auftragsverhältnisses (§ 1020 ABGB) entspricht.

Ein Treuhandvertrag bedarf trotz der darin enthaltenen Abtretungsverpflichtung keines Notariatsakts, wenn sich durch die Abtretung vom Treuhänder an den Treugeber an der „wirtschaftlichen Zuordnung“ des Treuguts zum Treugeber nichts ändert. Ein Urteil ersetzt den für das Verfügungsgeschäft dennoch notwendigen Notariatsakt.

  • § 1003 ABGB
  • LG Korneuburg, 16.12.2013, 5 Cg 29/13g
  • OLG Wien, 17.02.2014, 15 R 14/14k
  • OGH, 09.07.2014, 2 Ob 67/14p
  • § 1002 ABGB
  • § 1004 ABGB
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • § 76 Abs 2 GmbHG
  • WBl-Slg 2015/35

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