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Zum Umfang der Entscheidungsveröffentlichung nach § 37 KartG

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1. Wie der Senat bereits ausgesprochen hat, ist es Zweck des neu gefassten § 37 KartG, Schadenersatzklagen von Privaten infolge eines bindend festgestellten kartellrechtswidrigen Verhaltens zu erleichtern. Dies liefe aber weitgehend leer, falls eine entsprechende Information der Öffentlichkeit über derart bindende E nicht in ausreichendem Maße erfolgte. Die Rechtslage erfordert es, den zugrundeliegenden Sachverhalt möglichst deutlich wiederzugeben, um damit bereits eine Grundlage für die zivilrechtliche Beurteilung zu schaffen, zumindest aber, um jedermann die Prüfung zu ermöglichen, ob die Erhebung derartiger Schadenersatzansprüche im konkreten Fall für ihn überhaupt in Betracht kommt. Aus diesem Grund ist auch die namentliche Anführung der beteiligten Unternehmen iS einer möglichst umfassenden und zielgerichteten Information grundsätzlich zweckmäßig. Bedingung einer Veröffentlichung, insbes des Namens der Beteiligten, ist im Lichte des Art 6 MRK allerdings, dass das betreffende Unternehmen bereits Gelegenheit hatte, sich gegen die jeweiligen Vorwürfe zu verteidigen.

2. Hinsichtlich des Umfangs der Veröffentlichung hat sich der österreichische Gesetzgeber die europarechtlichen Bestimmungen explizit zum Vorbild genommen. Nach diesen ist auch eine Volltextveröffentlichung - soweit Geschäftsgeheimnisse gewahrt bleiben - durchaus zulässig und wird nur im Hinblick auf den Aufwand der Übersetzung in sämtlichen Sprachen der EU und die damit einhergehende Verzögerung der Veröffentlichung in dieser Form nicht mehr wahrgenommen, aus Gründen also, die innerstaatlich nicht zum Tragen kommen.

  • § 37 KartG
  • WBl-Slg 2015/143
  • OGH als KOG, 21.01.2015, 16 Ok 6/14i, „Ediktsdatei II“
  • OLG Wien als Kartellgericht, 11.03.2014, GZ 26 Kt 103/13-46
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • Art 6 MRK

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