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Harrer, Friedrich

Zum Verbot der Einlagenrückgewähr

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Zweck des § 82 Abs 1 GmbHG ist es, das Stammkapital als dauernden Grundstock der Gesellschaft zu schützen. Das Verbot der Einlagenrückgewähr soll auch die Übertragung von Geschäftsanteilen auf Kosten der Gesellschaft verhindern.

Bei der Gewährung von Darlehen einer GmbH an einen Gesellschafter ist zu prüfen, ob eine Besserstellung des Gesellschafters gegenüber anderen Vertragspartnern erfolgt. Üblicherweise gewähren Nicht-Banken keinen Geldkredit.

Die Nichtigkeit der Darlehensgewährung bewirkt, dass die Zahlung des Kaufpreises für einen Gesellschaftsanteil aus Darlehensmitteln nicht schuldbefreiend erfolgen kann. Auf die Zurückweisung der Zahlung durch den Verkäufer kommt es nicht an.

  • Harrer, Friedrich
  • HG Wien, 24.11.2016, 34 Cg 71/15w-16
  • OLG Wien, 27.03.2017, 4 R 16/16b-20
  • § 82 Abs 1 GmbHG
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • WBl-Slg 2017/208
  • OGH, 29.08.2017, 6 Ob 114/17h

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