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Zum Verzicht auf den Bestandschutz nach dem VäterkarenzG

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Beim Entlassungsgrund des Diebstahls kann eine Entlassung gegen nachträgliche Zustimmung des Gerichts ausgesprochen werden. Wird die Klage auf Zustimmung rechtzeitig erhoben, wird die Prüfung des Entlassungsgrundes nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Arbeitnehmer von seinem Wahlrecht Gebrauch macht, die Entlassung gegen sich gelten zu lassen.

Wird die Ausübung des Wahlrechts innerhalb der Klagefrist für die nachträgliche Zustimmungsklage oder im Zustimmungsprozess nach rechtzeitiger Klageerhebung erklärt, kann sich der Arbeitgeber auch im nachfolgenden Leistungsprozess um die entlassungsabhängigen Ansprüche des Arbeitnehmers auf den Entlassungsgrund berufen.

War die Zustimmungsklage im Zeitpunkt der Ausübung des Wahlrechtes des Arbeitnehmers bereits verspätet, kann der Arbeitgeber den (behaupteten) Entlassungsgrund im Verfahren um die Beendigungsansprüche nicht mehr geltend machen.

Die Ausübung des Wahlrechts kann auch durch schlüssiges Verhalten des Arbeitnehmers erfolgen. Aus dem bloßen Fernbleiben von der Arbeit nach der Entlassungserklärung des Arbeitgebers kann nicht auf einen Verzicht auf den Entlassungsschutz (Ausübung des Wahlrechts) geschlossen werden.

  • OLG Innsbruck, 14.03.2017, 15 Ra 78/15f-45
  • § 12 Abs 4 MschG
  • WBl-Slg 2018/21
  • § 8f Abs 1 VKG
  • LG Innsbruck, 18.06.2015, 47 Cga 50/14g-29
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • § 12 Abs 2 MschG
  • OGH, 24.08.2017, 8 ObA 37/17z

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