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Zum wirtschaftlichen Naheverhältnis zwischen Wohnungseigentümer und zu bestellendem Verwalter

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Es liegt ein wirtschaftliches Naheverhältnis und daraus resultierend ein Stimmverbot nach § 24 Abs 3 WEG vor, wenn auf Initiative eines Wohnungseigentümers ein Verwalter bestellt werden soll und die 39 Wohnungen des Wohnungseigentümers bereits durch den zu bestellenden Verwalter betreut sowie durch eine mit dem Wohnungseigentümer eng verflochtene Gesellschaft vermittelt werden, auf die wiederum der Geschäftsführer der als neue Hausverwaltung zu bestellenden Gesellschaft maßgeblichen Einfluss hat.

  • § 24 Abs 7 WEG
  • LGZ Wien, 40 R 53/22y
  • WOBL-Slg 2024/52
  • BG Leopoldstadt, 33 MSch 11/19g, Zurückweisung des ordentlichen Revisionsrekurses
  • OGH, 27.04.2023, 5 Ob 7/23z
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 24 Abs 3 WEG
  • § 6 Abs 4 MaklerG

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