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Schiefer, Martin/​Hattinger, Nina

Zum zwingenden Ausscheiden von ausschreibungswidrigen Angeboten

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Die Ausschreibung und alle Festlegungen im Vergabeverfahren werden – in Ermangelung einer rechtzeitigen Anfechtung – bestandsfest. Damit sind alle am Vergabeverfahren Beteiligten daran gebunden. Eine Abweichung von bestandsfesten Unterlagen stellt einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß § 19 Abs 1 BVergG dar.

Die Ausschreibung und alle anderen Festlegungen sind nach dem objektiven Erklärungswert für einen durchschnittlich fachkundigen Bieter bei Anwendung der üblichen Sorgfalt auszulegen.

Es steht nicht im Ermessen eines Bieters, Festlegungen eines Auftraggebers einseitig zu verändern. Kommt der Bieter seiner Warnpflicht nicht nach, können Vorgaben des Auftraggebers im Nachhinein nicht mehr erfolgreich beanstandet werden.

  • Hattinger, Nina
  • Schiefer, Martin
  • Ausscheiden von ausschreibungswidrigen Angeboten
  • § 19 Abs 1 BVergG
  • § 331 Abs 1 BVergG
  • § 123 Abs 1 BVergG
  • Nichtwahrnehmung von Warnpflichten
  • § 320 Abs 1 BVergG
  • RPA 2017, 356
  • § 312 Abs 1 BVergG
  • Bestandsfestigkeit und Auslegung von Ausschreibungsunterlagen
  • § 312 Abs 3 BVergG
  • Vergaberecht
  • BVwG, 30.06.2017, W123 2158450-1, Verhandlungsverfahren zum Abschluss eines Rahmenvertrags über die Beschaffung einer Near-Online Storage Lösung einschließlich zugehöriger Dienstleistungen
  • § 312 Abs 2 Z 2 BVergG
  • § 129 Abs 1 Z 7 BVergG

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