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Zur Abmahnung als Erfordernis des Unterlassungsanspruchs gem § 81 Abs 1a UrhG

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Ein Unterlassungsanspruch gegen die in § 81 Abs 1a UrhG genannten Diensteanbieter setzt eine Abmahnung voraus. Dieses Erfordernis ist nur erfüllt, wenn die Rechtsverletzung für den Provider durch die Abmahnung ohne Notwendigkeit weiterer Nachforschungen offenkundig wird. Die Abmahnung kann durch entsprechendes Vorbringen in einem bereits anhängigen Verfahren ersetzt werden. In diesem Fall entsteht aber nur dann ein Unterlassungsanspruch, wenn der Provider das beanstandete Verhalten fortsetzt (Wiederholungsgefahr) oder das Vorliegen einer Rechtsverletzung bestreitet (Erstbegehungsgefahr).

Dem Gehilfen einer Immaterialgüterrechtsverletzung kann nur sein Tatbeitrag, nicht aber das tatbestandliche Verhalten des unmittelbaren Täters untersagt werden.

  • § 81 Abs 1a UrhG
  • OLG Wien, 30.05.2014, GZ 15 R 88/14t-11
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • OGH, 21.10.2014, 4 Ob 140/14p, „Fußballerfotos“
  • WBl-Slg 2015/39
  • HG Wien, 01.04.2014, GZ 30 Cg 29/14p-6

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