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Zur Aktivlegitimation des außerbücherlichen Erwerbers einer Liegenschaft hinsichtlich einer Räumungsklage

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Ein außerbücherlicher Erwerber einer Liegenschaft, dem der Besitz daran schon vor der Einverleibung seines Eigentumsrechts übertragen wurde, ist zwar legitimiert, rückständige Mietzinse geltend zu machen und wegen rückständiger Mietzinse die Räumung gemäß § 1118 ABGB zu begehren. Da der außerbücherliche Erwerber aber nicht besser gestellt sein kann als der bücherliche Miteigentümer (oder der Fruchtnießer eines Liegenschaftsanteils), gilt dies nur für den Fall, dass dem außerbücherlichen Erwerber der Besitz und die Verwaltung der gesamten Liegenschaft oder zumindest der Mehrheit der Anteile übertragen wurde.

  • OGH, 15.07.2015, 3 Ob 129/15i, Zurückweisung der außerordentlichen Revision
  • § 1118 ABGB
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 1120 ABGB
  • LGZ Graz, 7 R 133/14a
  • WOBL-Slg 2016/21

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