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Zur Anfechtung des Gesellschafterausschlussbeschlusses

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Bei Anfechtung des Gesellschafterausschlussbeschlusses ist die Relevanztheorie anzuwenden. Entscheidend für die Anfechtbarkeit ist der Zweck der jeweiligen Verfahrensbestimmung. Nur wenn ein konkretes Informations- oder Partizipationsinteresse eines Aktionärs verletzt wurde, begründet dies die Anfechtbarkeit.

Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der Beteiligungshöhe von mindestens 9/10 des Nennkapitals für einen Gesellschafterausschluss ist derjenige der Beschlussfassung.

Die Anfechtung des Beschlusses kann nicht darauf gestützt werden, dass die Barabfindung nicht angemessen festgelegt ist. Der Beschluss ist auch nicht an den Kriterien des Rechtsmissbrauchs oder der Treuwidrigkeit zu prüfen.

  • OLG Wien, 29.08.2012, 1 R 111/12v-40
  • § 1 Abs 2 GesAusG
  • § 6 GesAusG
  • WBl-Slg 2013/148
  • HG Wien, 14.03.2012, 13 Cg 44/10p
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • OGH, 31.01.2013, 6 Ob 210/12v
  • § 3 GesAusG
  • § 195 Abs 4 AktG

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