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Zur Arbeitnehmereigenschaft eines (Fremd-)Geschäftsführers einer GmbH
- Originalsprache: Deutsch
- WBL Band 28
- Rechtsprechung, 1756 Wörter
- Seiten 219-221
- https://doi.org/10.33196/wbl201404021901
30,00 €
inkl MwStAngestellte Fremdgeschäftsführer einer GmbH können Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinn sein, wenn sie regelmäßig und dauerhaft Dienstleistungen in wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit erbringen, oder freie Dienstnehmer, die weisungsfrei und ohne persönliche Abhängigkeit tätig werden.
Für die Abgrenzung zwischen einem freien Dienstnehmer und einem Unternehmer, der steuer- und sozialversicherungsrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten nutzt, um als Angestellter gelten zu können, der nach der Wertung des § 1 IESG aber nicht zum geschützten Personenkreis zählt, kann es nur auf die wirtschaftliche Bestimmungsbefugnis ankommen.
Wenn dem Geschäftsführer selbst ein erheblicher, selbstbestimmter Einfluss auf die Willensbildung in der Generalversammlung zukommt, sei es durch das Ausmaß eigener Gesellschaftsanteile, die Gestaltung des Gesellschaftsvertrags oder aber rein faktisch, und sich sein Handeln nicht primär als Verwaltung fremden Gesellschaftsvermögens im Interesse der Gesellschafter, sondern als unternehmerische Tätigkeit unter Verfolgung eigener Vorstellungen und wirtschaftlicher Interessen darstellt, ist er weder Arbeitnehmer noch freier Dienstnehmer im arbeitsrechtlichen Sinn.
Ein den Anspruch auf Insolvenz-Entgelt ausschließender Einfluss iS des § 1 Abs 6 Z 2 IESG idF der IESG-Novelle BGBl I 102/2005 kann vom Arbeitnehmer auch im Wege einer Privatstiftung ausgeübt werden.
Ein Arbeitnehmer, der von Anfang an (1973) Mitglied der Geschäftsführung der jeweiligen Dienstgeberin war, kann schon aus diesem Grund bis zum Inkrafttreten der IESG-Novelle BGBl I 102/2005 keine gesicherten Abfertigungsanwartschaften erwerben.
- LG Ried, 24.11.2011, 14 Cgs 8/11b
- OLG Linz, 28.11.2012, 12 Rs 84/12b
- WBl-Slg 2014/74
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- § 1 Abs 6 Z 2 IESG idF vor und nach der Novelle BGBl I 102/2005
- § 1151 ABGB
- OGH, 17.12.2013, 8 ObS 8/13d
- § 1 Abs 1 IESG
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