Zum Hauptinhalt springen

Zur Auslegung der Zahlungsdienste-RL

eJournal-Artikel

30,00 €

inkl MwSt

Sofortiger PDF-Download

Art 52 Abs 3 der RL 2007/64/EG ist dahin auszulegen, dass er auf die Nutzung eines Zahlungsinstruments im Rahmen des Vertragsverhältnisses zwischen einem Mobilfunkbetreiber als Zahlungsempfänger und seinem Kunden als Zahler Anwendung findet.

Art 4 Nr 23 der RL 2007/64 ist dahin auszulegen, dass es sich sowohl bei dem Verfahren zur Erteilung eines Überweisungsauftrags durch einen vom Zahler eigenhändig unterschriebenen Zahlschein als auch bei dem Verfahren zur Erteilung eines Überweisungsauftrags im Onlinebanking um Zahlungsinstrumente iS dieser Bestimmung handelt.

Art 52 Abs 3 der RL 2007/64 ist dahin auszulegen, dass er den MS die Befugnis einräumt, Zahlungsempfängern generell zu untersagen, vom Zahler für die Nutzung eines Zahlungsinstruments ein Entgelt zu verlangen, sofern die nationale Regelung insgesamt der Notwendigkeit Rechnung trägt, den Wettbewerb und die Nutzung effizienter Zahlungsinstrumente zu fördern, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.

  • Art 52 Abs 3 und Art 4 Nr 23 der RL 2007/64/EG des EP und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der RL 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der RL 97/5/EG:
  • WBl-Slg 2014/86
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • EuGH, 09.04.2014, Rs C-616/11, (T-Mobile Austria GmbH/Verein für Konsumenteninformation; OGH [Österreich])

Was ist neu im Verlag Österreich?
Erfahren Sie es zuerst!