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Zur Auslegung des Gesellschaftsvertrags: Abfindungsbetrag und Buchwertklauseln

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Die Frage der Abfindung eines ausscheidenden Gesellschafters muss für alle Gesellschafter schon aus Gründen der Gleichbehandlung notwendig gleich beurteilt werden; insoweit besteht für eine Differenzierung danach, ob der konkrete Rechtsstreit zwischen den ursprünglichen Gesellschaftern stattfindet oder ob daran auch neu hinzugekommene Gesellschafter beteiligt sind, kein Raum.

Aus § 234b AktG und § 2 GesAusG ergibt sich die Wertung, dass der Gesetzgeber der jüngeren Zeit auch bei freiwilligem Ausscheiden bei einem Rechtsformwechsel einer nicht angemessenen Abfindung grundsätzlich skeptisch bis ablehnend gegenübersteht.

  • Buchwertklauseln
  • § 2 GesAusG
  • OGH, 25.11.2020, 6 Ob 96/20s
  • § 137 Abs 2 UGB
  • Abfindung
  • GES 2020, 433
  • Gesellschaftsrecht
  • ausscheidender Gesellschafter
  • § 234b AktG
  • KG
  • Gesellschaftsvertrag

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