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Zur Außenhaftung eines Organmitglieds einer AG

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Eine deliktische Haftung von Vorstandsmitgliedern aus Schutzgesetzverletzungen kommt nach ständiger Rechtsprechung dann in Betracht, wenn das Organmitglied nicht nur seine Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft, sondern durch sein Handeln gleichzeitig Normen zum Schutz der Gläubiger verletzt hat. Wird ein strafrechtlich relevanter Tatbestand durch eine gegen Gläubiger gerichtete strafbare Handlung verwirklicht, ist jedenfalls auch eine Haftung wegen Verletzung eines Schutzgesetzes begründet, mit der Konsequenz, dass das Organ für den dadurch verursachten Schaden persönlich haftet.

  • LG Klagenfurt, 11.01.2018, 21 Cg 166/11p-83
  • § 255 AktG
  • § 40 WAG
  • § 84 AktG
  • OGH, 22.01.2019, 10 Ob 100/18f
  • § 41 WAG
  • OLG Graz, 13.09.2018, 7 R 17/18a-87
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • WBl-Slg 2019/109

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