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Zur Besetzung des Rechtsmittelsenates in UWG-Verfahren

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Hat beim Gerichtshof erster Instanz ein Berufsrichtersenat entschieden, so hat dieser Gerichtshof das Urteil nicht „in Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelsrechtssachen“ gefällt. Daher hat auch über Berufungen gegen dieses Urteil nach § 8 Abs 1 JN zwingend ein Berufsrichtersenat zu entscheiden. Dies gilt in gleicher Weise bei Rekursen in Sicherungsverfahren nach § 387 Abs 3 EO.

  • § 387 EO
  • LG für Zivilrechtssachen Graz, 22.08.2014, GZ 10 Cg 122/14y-11
  • WBl-Slg 2015/145
  • § 8 JN
  • OGH, 18.11.2014, 4 Ob 219/14f, „Kausalsenat“
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • § 388 EO
  • OLG Graz, 09.10.2014, GZ 5 R 145/14d-15

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