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Zur Eintragung einer OG von Drittstaatsangehörigen

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Nach § 32 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz bedarf – mit Ausnahme der Fälle des § 2 Abs 1 Z 7 NAG – die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit der Ausstellung eines Aufenthaltstitels mit entsprechendem Zweckumfang.

Schon aus § 32 NAG ergibt sich, dass die Abweisung des Eintragungsbegehrens zu Recht erfolgte, ist doch nicht ansatzweise ersichtlich, wie die Eintragungswerber ohne entsprechenden Aufenthaltstitel im Sinne des § 32 NAG den rechtlich erforderlichen maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung der Gesellschaft ausüben können.

  • WBl-Slg 2020/214
  • OLG Graz, 18.12.2019, 4R187/194R192/19s-594R192/19s-60
  • § 32 NAG
  • OGH, 20.02.2020, 6 Ob 31/20g
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht

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