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Heft 10, Oktober 2018, Band 32
Zur ernsthaften kennzeichenmäßigen Benützung einer Marke
- Originalsprache: Deutsch
- WBL Band 32
- Rechtsprechung, 1169 Wörter
- Seiten 589-590
- https://doi.org/10.33196/wbl201810058901
30,00 €
inkl MwStEine ernsthafte kennzeichenmäßige Benutzung setzt voraus, dass die Marke entsprechend ihrer Hauptfunktion als Ursprungsgarantie eingesetzt wird.
Die Benutzung einer Individualmarke in einer Weise, die zwar die Zusammensetzung oder die Qualität der Waren oder Dienstleistungen gewährleistet, den Verbrauchern aber nicht garantiert, dass die Waren oder Dienstleistungen aus einem einzigen Unternehmen stammen, unter dessen Kontrolle sie hergestellt oder erbracht werden und das infolgedessen für ihre Qualität verantwortlich gemacht werden kann, ist keine der Funktion als Herkunftshinweis entsprechende Benutzung.
- OGH, 29.05.2018, 4 Ob 237/17g, „Kürbiskernöl IV“
- OLG Wien, 25.08.2017, GZ 133 R 73/17h-3
- Österreichisches Patentamt, 14.07.2016, GZ Nm 50/2013-10
- § 33a Abs 1 MSchG
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- WBl-Slg 2018/187
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