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Zur Frage, wann eine als behindertengerecht vermietete Wohnung als mangelhaft zu qualifizieren ist

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Maßgeblich dafür, ob der Mietgegenstand bei Übergabe mangelhaft war, ist primär die Parteienvereinbarung. Der Bestandgeber hat dem Bestandnehmer dabei grundsätzlich den Gebrauch und die Nutzung zu gewährleisten, die ausdrücklich nach dem Vertragszweck oder nach der Verkehrssitte bedungen sind.

Bereits nach allgemeiner Verkehrssitte muss eine freie Zugänglichmachung aller zur Wohnung gehörigen Teile für die körperbehinderte Person möglich sein, wenn die Wohnung ausdrücklich als „Behindertenwohnung“ vermietet wurde.

  • § 1096 ABGB
  • § 914 ABGB
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 863 ABGB
  • LGZ Wien, 39 R 78/15g
  • WOBL-Slg 2016/65
  • OGH, 14.10.2015, 3 Ob 185/15z
  • BG Wien Favoriten, 9 C 1454/13t

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