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Wenusch, Hermann

Zur Fürsorgepflicht des Werkbestellers und den Pflichten eines Baustellenkoordinators

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Bestellt der Bauherr entgegen seinen Verpflichtungen keinen Baustellenkoordinator, trifft den Bauherrn selbst die Verantwortung für die dem Baustellenkoordinator vom Gesetz zugewiesenen Aufgaben.

Der Anwendungsbereich des § 7 Abs 1 BauKG umfasst Baustellen, auf denen Arbeiten zu verrichten sind, die mit besonderen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer verbunden sind. Die bloße Tatsache, dass an der Baustelle Absturzgefährdung besteht – dies ist bei den meisten Baustellen der Fall – reicht nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung nicht aus.

Der Umfang dieser Fürsorgepflicht richtet sich danach, wie weit sich der Unternehmer in einen der Sphäre des Bestellers zuzuordnenden Bereich begibt, in dem er gefährdet ist. Der Werkunternehmer, der aufgrund seiner Sachkenntnis wissen muss, dass die Arbeitsstätte gefährlich ist, muss sich vor Beginn der Arbeit selbst von den Sicherungsvorkehrungen überzeugen.

  • Wenusch, Hermann
  • § 1157 ABGB
  • § 6 BauKG
  • § 1169 ABGB
  • ZRB 2014, 92
  • SiGe-Plan
  • § 7 BauKG
  • Pflichten des Baustellenkoordinators
  • Fürsorgepflicht des Werkbestellers
  • Baurecht
  • § 3 BauKG
  • OGH, 29.11.2013, 8 Ob 26/13a

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