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Heft 11, November 2022, Band 35
Zur Genehmigungspflicht von Änderungen, die bereits vor Wohnungseigentumsbegründung von der Baubehörde bewilligt wurden
- Originalsprache: Deutsch
- WOBL Band 35
- Rechtsprechung, 2184 Wörter
- Seiten 388-390
- https://doi.org/10.33196/wobl202211038802
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inkl MwStWE wurde erstmals im Jahr 1999 einverleibt. Bereits vor Abschluss des Vertrags zur Begründung von WE hatte die Baubehörde aufgrund eines Einreichplans des Einzelrechtsvorgängers beider Parteien die später in deren WE-Objekten vorgenommenen baulichen Änderungen genehmigt. Dieser bauliche Zustand entspricht dem vertraglichen Konsens bei der Begründung von WE. Die beanstandete Baumaßnahme ist damit keine genehmigungspflichtige Änderung iS des § 16 Abs 2 WEG 2002.
- § 38 Abs 1 Z 1 WEG
- OGH, 20.04.2021, 5 Ob 64/21d
- LGZ Wien, 36 R 244/20d
- Miet- und Wohnrecht
- WOBL-Slg 2022/67
- § 523 ABGB
- § 52 Abs 1 Z 2 WEG
- § 16 Abs 2 WEG
- BG Donaustadt, 8 C 657/19k
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