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Zur Haftung der Mietergesellschaft und ihrer vertretungsbefugten Organe wegen Unterlassung der Anzeige von Änderungen der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten

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Der Ersatzanspruch wegen Unterlassung der Anzeige nach § 12a Abs 3 MRG kann kumulativ gegen die Gesellschaft und die Organe geltend gemacht werden; wegen § 1302 ABGB besteht solidarische Haftung. Für die Annahme, die Haftung der Organe sei gegenüber der Gesellschaft als dem primären Zurechnungssubjekt subsidiär, besteht kein Anhaltspunkt.

  • Miet- und Wohnrecht
  • LG Salzburg, 3 Cg 37/13t
  • OGH, 23.12.2014, 1 Ob 125/14k
  • § 12a Abs 3 MRG
  • § 1302 ABGB
  • OLG Linz, 4 R 34/14v
  • WOBL-Slg 2015/67

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