Zur Haftung des Abschlussprüfers bei der Bewertung immaterieller Vermögenswerte.
- Originalsprache: Deutsch
- OEBABand 72
- Rechtsprechung des OGH, 4284 Wörter
- Seiten 651 -655
- https://doi.org/10.47782/oeba202409065101
20,00 €
inkl MwSt
§ 1299 ABGB. Ein Abschlussprüfer als Sachverständiger iSd § 1299 ABGB, der sein Gutachten erkennbar auf das Fachwissen eines anderen (spezialisierten) Sachverständigen stützt, haftet für diesen regelmäßig nicht. Diese rechtliche Wertung ist grds unabhängig von der Frage, welche Art von Sacheinlage durch den Abschlussprüfer geprüft wird und kann daher auch für immaterielle Gegenstände des Anlagevermögens wie Marken herangezogen werden. Dementsprechend ist der Abschlussprüfer (nur) zu einer Plausibilitätsprüfung verpflichtet, die etwa dann erfüllt wird, wenn mehrfach Ergänzungen vom Vorstand und dem Controller sowie dem zur Bewertung beigezogenen Unternehmen iSd ISA 500, 540 verlangt werden, diese intern mit Hilfe verschiedener Experten und Ansätze hinterfragt werden, und auch eine Einschätzung des Aufsichtsratsvorsitzenden eingeholt wird.
- Doralt, Walter
- Kellner, Markus
- Liebel, Fabian
- OGH, 18.03.2024, 9 Ob 7/23d
- oeba-Slg 2024/3040
Weitere Artikel aus diesem Heft