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Zeitschrift der Verwaltungsgerichtsbarkeit
Zur Hemmung der Strafbarkeitsverjährung bei vom VfGH abgetretener Beschwerde
- Originalsprache: Deutsch
- ZVG Band 9
- Verfahrensrecht, 1500 Wörter
- Seiten 266-268
- https://doi.org/10.33196/zvg202204026601
20,00 €
inkl MwStZwischen der Zustellung des Abtretungsbeschlusses des VfGH und der Vorlage der Revision durch das VwG an den VwGH ist kein Verfahren in dieser Sache beim VwGH anhängig. Wird aber zwischen der Zustellung des Abtretungsbeschlusses des VfGH und der Vorlage der Revision an den VwGH kein Verfahren vor dem VwGH geführt, kann nach dem Wortlaut des § 31 Abs 2 Z 4 VStG („die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof“) dieser Zeitraum nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet werden; in diesem Zeitraum ist die (Strafbarkeits)Verjährung demnach nicht gehemmt.
- ZVG-Slg 2022/51
- § 31 Abs 2 VStG
- Verwaltungsverfahrensrecht
- VwGH, 27.01.2022, Ra 2021/02/0198Ra 2021/02/0199
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