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Zur ordnungsgemäßen Verwahrung eines Pferdes auf nicht eingezäunter Wiese neben Straße mit Anrainerverkehr

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Das Erfordernis einer ordnungsgemäßen Verwahrung gemäß § 1320 ABGB darf nicht überspannt werden. Es kann vom Tierhalter nicht eine Verwahrung von in der Regel gutmütigen und ungefährlichen Haustieren verlangt werden, die jede nur denkbare Beschädigung mit Sicherheit ausschließt, sondern es müssen jene Vorkehrungen als genügend angesehen werden, die vom Tierhalter unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens des Tieres billigerweise erwartet werden können. Aufgrund des unberechenbaren Verhaltens als Fluchttiere können Pferde (auch angesichts ihrer Größe und des dadurch gegebenen Risikos eines Schadens) nicht als ungefährliche Haustiere angesehen werden (hier: Führen eines Pferdes mit Halfter und Führstrick auf nicht eingezäunter Wiese neben einer Straße mit Anrainerverkehr; Haftung des Tierhalters bei Kollision mit Vespafahrer nach Erschrecken und Ausbrechen des Pferdes).

Die Gefahr der Massierung des Verkehrs auf einer Straße mit begrenztem Verkehrsteilnehmerbereich ist dann nicht verwirklicht, wenn sich der Unfall auch bei der Beteiligung eines berechtigten Verkehrsteilnehmers (Anrainers) ereignet hätte; es fehlt in diesen Fällen am Rechtswidrigkeitszusammenhang.

  • OGH, 25.05.2016, 2 Ob 70/16g
  • Öffentliches Recht
  • LG Wiener Neustadt, 22.01.2016, 18 R 103/15y
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • JBL 2016, 723
  • § 1320 ABGB
  • BG Mödling, 17.08.2015, 3 C 565/14f
  • Zivilverfahrensrecht
  • Arbeitsrecht

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