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Graf, Georg

Zur Passivlegitimation des Miteigentümers im Mischhaus bei vorhandener Benützungsregelung hinsichtlich der Negatorienklage

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Werden Teile der Liegenschaft, seien es allgemeine Teile im herkömmlichen Sinn, seien es Objekte im Mischhaus, einem einzelnen Miteigentümer durch Benützungsregelung zur ausschließlichen Nutzung überlassen, liegt darin im Zweifel die Bevollmächtigung zum Abschluss eines Mietvertrags auf eigene Rechnung, aber namens sämtlicher Miteigentümer. Die Übertragung dieser Wertung, nach der keineswegs nur einzelne Miteigentümer berührt sind, sondern vielmehr die Gemeinschaft betroffen ist, auf die Regelung nach § 18 WEG 2002 ergibt, dass der Benützungsberechtigte im Anwendungsbereich dieser Bestimmung namens der Eigentümergemeinschaft vermietet.

Betrifft die Störungshandlung nicht die von der Verwaltungsbefugnis des Miteigentümers umfassten Objekte, sondern den die äußere Erscheinung des Gebäudes beeinträchtigenden Fassadenanstrich, also einen allgemeinen Teil des Hauses, ist dieser Miteigentümer hinsichtlich der actio negatoria nicht passiv legitimiert.

  • Graf, Georg
  • BG Innere Stadt Wien, 27 C 5/12f
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 523 ABGB
  • LGZ Wien, 63 R 100/13s
  • § 18 WEG
  • OGH, 18.12.2014, 2 Ob 109/14i, Zurückweisung der Revision
  • WOBL-Slg 2015/58

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