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Zur Rechtstellung von Ärzten in Universitätskliniken

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Die Pflicht der Universitäten, ihr in ärztlicher Verwendung stehendes Personal mit der Mitwirkung an der Erfüllung der Aufgaben des klinischen Bereichs als Einrichtungen der Krankenanstalt zu beauftragen, begründet keine Verpflichtungen des Trägers der Krankenanstalt gegenüber diesem Universitätspersonal. Weigert sich der Krankenhausträger einen zuvor suspendierten Arzt weiter in der Patientenversorgung einzusetzen, hat der Arzt gegen diesen keine Ersatzansprüche.

  • WBl-Slg 2016/91
  • § 29 UniversitätsG
  • OGH, 25.02.2016, 9 ObA 17/16i
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • § 1151 ABGB
  • OLG Innsbruck, 25.11.2015, 13 Ra 36/15i-57

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