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Zur strafrechtlichen Verantwortung eines faktischen Geschäftsführers

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Ein faktischer Geschäftsführer einer GmbH ist als leitender Angestellter iSd § 161 Abs 1 StGB zu qualifizieren.

Die Behauptung, für die Annahme faktischer Geschäftsführung wären neben den Urteilskonstatierungen, nach denen die Angeklagte die Geschäfte der GmbH de facto führte und im Innenverhältnis maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung nahm, weitere Feststellungen zu einem entsprechenden Auftreten nach außen erforderlich gewesen, ist in methodisch vertretbarer Weise nicht aus dem Gesetz abzuleiten.

  • OGH, 04.07.2017, 14 Os 128/16d
  • LG für Strafsachen Graz, 15.07.2016, 131 HV 10/15m-450
  • WBl-Slg 2017/169
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • § 161 Abs 1 StGB

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