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Zur Übertragung von Sportereignissen als Filmwerk; zur Auslegung der „cessio legis“ des § 38 Abs 1 UrhG
- Originalsprache: Deutsch
- WBL Band 28
- Rechtsprechung, 3694 Wörter
- Seiten 233-237
- https://doi.org/10.33196/wbl201404023301
30,00 €
inkl MwStDie konkrete Gestaltung der Übertragungen von Sportereignissen kann Werkcharakter haben. Entscheidend dafür ist, dass die Kameraführung, die Bildregie (einschließlich Wiederholungen, Einblenden von Grafiken und andere Gestaltungsmittel) und gegebenenfalls auch der Kommentar eine individuelle Zuordnung zum (jeweiligen) Schöpfer (Kameramann, Regisseur, Kommentator) erlauben. Das kann bei der Übertragung von Fußballspielen, zumal im Bezahlfernsehen, durchaus zutreffen.
Die in der Vorschrift enthaltene „cessio legis“ ist richtlinienkonform als widerlegbare Vermutung auszulegen. Diese Vermutung kann durch den Beweis einer davon abweichenden Vereinbarung widerlegt werden.
- § 38 Abs 1 UrhG
- HG Wien, 04.12.2012, 30 Cg 110/11w-3
- OLG Wien, 25.07.2013, 1 R 87/13s-43
- OGH, 17.12.2013, 4 Ob 184/13g, „Live Sportübertragungen“
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- § 1 UrhG
- WBl-Slg 2014/81
- § 4 UrhG
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