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Zur (Un-)Beweglichkeit in § 933 Abs 1 ABGB und § 381 Abs 2 UGB
- Originalsprache: Deutsch
- JBL Band 137
- Aufsatz, 5394 Wörter
- Seiten 422-428
- https://doi.org/10.33196/jbl201507042101
30,00 €
inkl MwStDie Dauer der Gewährleistungsfristen macht § 933 ABGB von der Beweglichkeit bzw Unbeweglichkeit der übergebenen Sache abhängig; das unternehmerische Warenkaufsregime ist gemäß § 381 UGB nur bei beweglichen Sachen anzuwenden. In diesem Zusammenhang ist die Unterscheidung zwischen beweglich und unbeweglich mitunter problematisch. Insbesondere in unbewegliche Sachen Eingebautes (Kachelofen, verlegte Fliesen) lässt sich vor schuldrechtlichem Hintergrund nicht immer eindeutig qualifizieren. Der folgende Beitrag analysiert die einschlägige Judikatur und versucht darauf aufbauend, sachgerechte Abgrenzungen zu entwickeln. Dabei wird zwischen sachenrechtlichen und schuldrechtlichen Vorgaben und Kriterien vermittelt.
- Nordmeyer, Ludwig
- selbständiger und unselbständiger Bestandteil
- § 933 ABGB
- § 438 BGB
- § 377 UGB
- Werkvertrag und Werklieferungsvertrag.
- § 379 UGB
- Öffentliches Recht
- Straf- und Strafprozessrecht
- JBL 2015, 422
- Gewährleistungsfristen
- Europa- und Völkerrecht
- § 378 UGB
- Allgemeines Privatrecht
- Zivilverfahrensrecht
- bewegliche und unbewegliche Sachen
- Anwendungsbereich der Mängelrüge
- § 381 UGB
- § 294 ABGB
- Arbeitsrecht
- § 293 ABGB
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