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Hochedlinger, Gerhard

Zur Unterscheidung zwischen inhaltlichen Beschränkungen und bloßen Modalitäten der Ausübung eines von Stiftern vorbehaltenen Änderungsrechtes

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Der Oberste Gerichtshof schließt sich der in der Literatur vorgenommenen überzeugenden Unterscheidung zwischen „inhaltlichen“ Beschränkungen und bloßen „Modalitäten“ der Ausübung des Änderungsrechts an.

Die Frage, in welchem (Präsens-)Quorum und mit welchen Mehrheitserfordernissen die Stifter in Zukunft die Stiftungserklärung ändern können, betrifft im Sinne der vorstehenden Ausführungen keine inhaltliche Frage, sondern lediglich die Modalitäten der Ausübung des Änderungsrechts.

  • Hochedlinger, Gerhard
  • Stifter
  • OGH, 15.12.2014, 6 Ob 210/14x
  • Stiftungserklärung
  • Stiftungen
  • ZFS 2015, 53
  • § 33 PSG
  • Privatstiftung
  • § 3 Abs 2 PSG
  • Änderungsrecht.

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