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Zur Unterscheidungskraft von Firmenbestandteilen; zur Verwechslungsgefahr
- Originalsprache: Deutsch
- WBL Band 32
- Rechtsprechung, 1275 Wörter
- Seiten 467-468
- https://doi.org/10.33196/wbl201808046701
30,00 €
inkl MwStBestandteile einer Firma sind als Firmenschlagwort aufgrund ihrer Namensfunktion nach § 9 Abs 1 UWG geschützt, wenn sie Unterscheidungs- bzw Kennzeichnungskraft besitzen. Sie müssen etwas Besonderes, Individuelles an sich haben, das sich schon seiner Art nach dazu eignet, ihren Träger von anderen Personen oder Unternehmen zu unterscheiden. Keine Unterscheidungskraft besitzen rein beschreibende Zeichen, deren Begriffsinhalt von den beteiligten Verkehrskreisen zwanglos und ohne komplizierte Schlussfolgerungen erschlossen werden kann und die als beschreibender Hinweis auf die Art der Tätigkeit des betreffenden Unternehmens verstanden werden. Enthält das Zeichen nur Andeutungen einer bestimmten Beschaffenheit, ohne die damit bezeichnete Ware oder Dienstleistung konkret oder umfassend zu beschreiben, ist es nicht rein beschreibend.
Wenn Aussprache und Phantasiecharakter der Zeichen den Sinngehalt des übereinstimmenden Zeichenbestandteils in den Hintergrund treten lassen und dieser daher nicht beschreibend wirkt, ist die Verwechslungsgefahr zu bejahen, weil letztlich zwei Phantasiebezeichnungen vorliegen, die in dem am Wortanfang stehenden und den Gesamteindruck prägenden Zeichenbestandteil übereinstimmen.
- WBl-Slg 2018/150
- OLG Wien als Berufungsgericht, 30.10.2017, GZ 4 R 114/17i-20
- OGH, 22.03.2018, 4 Ob 244/17m, „BS Personal GmbH“
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- § 9 UWG
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