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Windbichler, Martina/​Saxinger, Gregor

Zur (unzulässigen) Weitergabe des gesamten Auftrags an einen Subunternehmer

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Weder der Gesetzeswortlaut noch die Gesetzesmaterialien liefern Anhaltspunkte dafür, dass eine Weitergabe des gesamten Auftrags schon dann vorliegt, wenn die wirtschaftlich weit überwiegenden Leistungen (sowohl ihre Bedeutung für den Auftragsgegenstand als auch ihren wirtschaftlichen Anteil am Gesamtauftragswert betreffend) weitergegeben werden sollen.

Für die Prüfung, ob eine Weitergabe des gesamten Auftrags vorliegt, ist darauf abzustellen, ob der Auftragnehmer bloße Hilfsleistungen erbringt oder sich direkt an der Leistungsausführung durch die Erbringung von Teilleistungen beteiligt.

Erbringt der Auftragnehmer bloße Hilfsleistungen und lässt die übrigen Leistungen durch Subunternehmer ausführen, liegt eine Weitergabe des gesamten Auftrages vor.

Eigene Teilleistungen sind dann anzunehmen, wenn Leistungen, die grundsätzlich als „bloße Hilfsleistungen“ qualifiziert werden können (wie zB eine Gerätebeistellung), in den Ausschreibungsunterlagen als eigene Leistungspositionen ausgestaltet sind, die gesondert nachgefragt wurden und auch eigens zu bepreisen waren.

Werden eigene Teilleistungen vom Auftragnehmer erbracht, liegt keine unzulässige Weitergabe des gesamten Auftrags vor.

  • Windbichler, Martina
  • Saxinger, Gregor
  • § 83 BVergG
  • § 2 Z 33a BVergG
  • Art 47 RL 2004/18/EG
  • Weitergabe des gesamten Auftrags
  • RPA 2022, 201
  • 48 RL 2004/18/EG
  • Art 63 Abs 1 RL 2014/24/EU
  • Vergaberecht
  • Subunternehmer
  • § 98 BVergG
  • VwGH, 25.01.2022, Ro 2018/04/0017, offenes Verfahren im Oberschwellenbereich in 32 Losen zur Erbringung von „Winterdienstleistungen“
  • Hilfsunternehmen

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