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Zur Vereinbarkeit der österr Bewilligungspflicht für Glücksspielautomaten mit Art 56 AEUV

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Art 56 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, sofern diese Regelung nicht wirklich das Ziel des Spielerschutzes oder der Kriminalitätsbekämpfung verfolgt und nicht tatsächlich dem Anliegen entspricht, in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern oder die mit diesen Spielen verbundene Kriminalität zu bekämpfen.

  • Art 15 bis 17, 47 und 50 der Charta der Grundrechte der EU
  • EuGH, 30.04.2014, Rs C-390/12, (Robert Pfleger, Autoart as, Mladen Vucicevic, Maroxx Software GmbH, Hans-Jörg Zehetner; Unabhängiger Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (jetzt Landesverwaltungsgericht Oberösterreich) [Österreich])
  • Art 56 AEUV
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • WBl-Slg 2014/108

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