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Kröswang, Michael

Zur vergaberechtlichen Befugnis in Bezug auf Konzessionen nach dem GelverkG

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Es ist nicht denkbar, dass, wie beim Nachweis der erforderlichen Fahrzeugkapazitäten im Zuge der technischen Leistungsfähigkeit, die Befugnis erst mit Leistungsbeginn vorzuliegen hat, da die Überprüfung, ob die im Gelegenheitsverkehrs-Gesetz normierten Voraussetzungen für eine Vermehrung der Fahrzeuge im Rahmen einer Konzession für das Mietwagengewerbe vorliegen, gerade Gegenstand des behördlichen Verfahrens sind, und die Befugnis erst mit der behördlichen Genehmigung gegeben ist.

Da die Antragstellerin nach den getroffenen Feststellungen in keinem der Lose für den Zuschlag vorzusehen war und aufgrund der Akzessorietät zum Feststellungsantrag nur im Fall der Stattgebung des Antrages der Antragstellerin über diesen Antrag abzusprechen ist, konnte eine spruchgemäße Behandlung des Gegenantrages nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gegenständlich unterbleiben.

  • Kröswang, Michael
  • Begründung Zuschlagsentscheidung
  • § 69 Z 1 BVergG
  • § 3 Abs 4 GelverkG
  • § 39 Abs 2 WVRG
  • Personenbeförderungsleistung
  • Referenznachweis
  • Akteneinsicht
  • § 131 Abs 1 BVergG
  • § 2 Abs 1 GelverkG
  • § 2 Abs 1 Z 7 KFG
  • Pauschalgebührenersatz
  • Nachweis Befugnis
  • § 3 Abs 5 GelverkG
  • § 75 Abs 7 BVergG
  • Zuverlässigkeit
  • § 19 BVergG
  • § 125 BVergG
  • VwG Wien, 09.01.2018, VGW-123/074/6721/2017/E, „Schulbusbetrieb MA56“
  • vertiefte Angebotsprüfung
  • § 7 Abs 2 WVRG
  • § 33 Abs 1 WVRG
  • § 3 Abs 1 GelverkG
  • plausible Preisbildung
  • § 129 Abs 1 Z 8 BVergG
  • § 70 Abs 1 BVergG
  • Vergaberecht
  • RPA 2018, 213
  • Feststellungsverfahren
  • § 7 Abs 1 WVRG
  • sekundäres Feststellungsverfahren
  • § 2 Abs 1 Z 5 KFG
  • technische Leistungsfähigkeit
  • § 39 Abs 4 WVRG

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