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Zur Verjährung der Haftung des Abschlussprüfers

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Auch für die Haftung des Abschlussprüfers gegenüber Dritten ist die gesetzliche fünfjährige Verjährungsfrist (§ 275 Abs 5 UGB) zwingend und kann durch AAB (Allgemeine Auftragsbedingungen) nicht wirksam verkürzt werden.

  • LG Wr. Neustadt, 28.08.2013, 18 R 219/12b
  • OGH, 30.06.2014, 5 Ob 208/13v
  • § 275 UGB
  • WBl-Slg 2014/222
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • BG Neunkichen, 24.05.2012, 3 C 1777/11y

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