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Zur Verlängerung der Entscheidungsfrist nach dem COVID-19-VwBG

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Sowohl aus dem Wortlaut des § 2 Abs 1 COVID-19-VwBG als auch den Erläuterungen ergibt sich zweifellos, dass sich die für Behörden und VwG (soweit § 2 COVID-19-VwBG gemäß dessen § 6 Abs 1 auf deren Verfahren anzuwenden ist) bestehenden Entscheidungsfristen sowohl um jene Zeit, die gemäß § 2 Abs 1 Z 2 COVID-19-VwBG in die Entscheidungsfrist nicht eingerechnet werden soll, als auch „[a]ls Ausgleich dafür, dass die Corona-Krise eine rasche und einfache Erledigung der Sache durch die Behörde erschwert, [...] zusätzlich in bestimmtem Ausmaß“ (so ausdrücklich die Erläuterungen) – dieses Ausmaß wurde letztlich in § 2 Abs 1 letzter Satz COVID-19-VwBG mit sechs Wochen (oder falls an sich die Entscheidungsfrist weniger als sechs Wochen beträgt, mit jener Zeit, die der kürzeren Entscheidungsfrist entspricht) festgelegt – verlängern.

  • VwGH, 23.09.2020, Fr 2020/14/0003
  • ZVG-Slg 2021/24
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • § 2 Abs 1 Z 2 COVID-19-VwBG
  • § 34 Abs 1 VwGVG

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