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Zur Verpflichtung der bekl Partei zur Urteilsveröffentlichung

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Eine Verpflichtung der bekl Partei zur Veröffentlichung kommt nur ausnahmsweise, und zwar in einem Medium der bekl Partei in Betracht. Bedarf die Kl zur Urteilsveröffentlichung der Mitwirkung der bekl Partei, dann trifft diese – analog einem Medienunternehmer – nach § 25 Abs 7 UWG (wonach „Die Veröffentlichung auf Grund eines rechtskräftigen Urteils oder eines anderen vollstreckbaren Exekutionstitels ... vom Medienunternehmer ohne unnötigen Aufschub vorzunehmen.“ ist) die Verpflichtung, die Veröffentlichung ohne unnötigen Aufschub vorzunehmen. Ist die kl Partei berechtigt, die Urteilsveröffentlichung in einem Medium der bekl Partei zu verlangen, kann sie sofort die Verurteilung der bekl Partei zur Veröffentlichung begehren, ohne davor im Sinn des § 25 Abs 3 UWG formal dazu ermächtigt worden zu sein.

  • § 25 Abs 7 UWG
  • WBl-Slg 2019/49
  • OGH, 21.11.2018, 3 Ob 173/18i, „Ernährungsberatung“
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 29.06.2018, GZ 47 R 188/18x-9

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